Sie sind nicht angemeldet.
Sehr geehrter ...,
für Ihre E-Mail vom 27. Februar 2009 möchte ich mich herzlich bedanken.
Ich stehe Bürgerinnen und Bürgern aus meinem Wahlkreis (Duisburg) gerne für Anliegen und Fragen aller Art, die an mich herangetragen werden, zur Verfügung. Außerdem befasse ich mich in meiner politischen Arbeit schwerpunktmäßig unter anderem mit der Familienpolitik. Da Sie jedoch in Ihrem Schreiben ein Thema ansprechen, das in den Bereich der Inneren Sicherheit fällt, möchte ich Sie bitten, sich diesbezüglich an die Bundestagsabgeordneten aus Ihrem Wahlkreis zu wenden. Diese werden Sie sicher in der einen oder anderen Form kontaktieren.
Sollten Sie Ihre Wahlkreisabgeordneten nicht oder nur teilweise kennen, empfehle ich Ihnen die Internetseite http://www.bundestag.de/mdb/wkmap/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mahlberg MdB
Büro
Thomas Mahlberg
Mitglied des Deutschen Bundestages
Telefon: +49 (0) 30 / 227-73520
Telefax: +49 (0) 30 / 227-76520
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wäre super wenn jemand hier den Abgeordneten anschreiben könnte, der aus Duisburg kommt
gespannt was dann seine Reaktion ist.
Sehr geehrter Herr -,
für Ihre E-Mail vom 26. März 2009 möchte ich mich herzlich bedanken.
Auf verschiedenen Internetseiten wurde in letzter Zeit behauptet, dass aufgrund des Vorschlags der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes jeder Anbieter von Internetdiensten (z.B. Google, Amazon oder StudiVZ) das Surfverhalten seiner Besucher ohne Anlass aufzeichnen könne. Auch Sie erwähnen diese Behauptung in Ihrem Schreiben. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass diese Meldung auf einer nicht zutreffenden Interpretation des Gesetzesvorschlags beruht.
Die Änderung des Telemediengesetzes ist Teil des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, der vom Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossen wurde.
Durch die Neuregelung im Telemediengesetz wurde eine aus der komplizierten Abgrenzung der Regelungen im Telemediengesetz und im Telekommunikationsgesetz folgende Rechtsunklarheit beseitigt.
Diensteanbieter können in Zukunft Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) erheben und verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist.
Dies war nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich bei der für das Internetangebot verwendeten Technik zugleich um Dienstleistun-gen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelte. Deshalb wird nun im Telemediengesetz eine entsprechende Regelung aufgenommen.
Nach beiden Bestimmungen dürfen aber nur die Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe auf seine Internetseite zu erkennen und abzuwehren.
Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, beispielsweise zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung im Telemediengesetz nicht ermöglicht.
Auch werden im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mahlberg MdB
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Thomas Mahlberg MdB
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Tel.: 030-227-73520
Fax: 030-227-76520
Meine Antwort an ihn:
Sehr geehrter Herr ...,
ich darf recht herzlich für Ihre ausführliche und informierte E-Mail danken.
Es freut mich, dass Sie die geplante Aufzeichnung von Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) nur zur Beseitigung von Störungen zulassen wollen und nicht zu anderen Zwecken. Leider ist eine solche Zweckbindung im Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nicht vorgesehen.
Der Gesetzentwurf des Innenministeriums schließt eine Verwendung der gesammelten Informationen zu anderen Zwecken nicht aus. Die Verwendung der Surfprotokolle wird "zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen" gestattet, aber eben nicht "nur" dazu (vgl. hingegen § 15 Abs. 1 TMG). Die Surfprotokolle dürften daher beispielsweise an Polizei, Bundeskriminalamt, Geheimdienste sowie an die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden (§§ 15 Abs. 5 S. 4, 14 Abs. 2 TMG). Eine richterliche Anordnung ist nicht vorgeschrieben, eine Beschränkung auf schwere Straftaten oder wenigstens eine Abwägung (vgl. § 28 Abs. 3 BDSG) nicht vorgesehen. In weitem Umfang bestünden sogar Herausgabepflichten (z.B. §§ 95 StPO, 20m BKA-G, 8a BVerfSchG, 101 UrhG).
Der Vorschlag wird den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine automatisierte Datenerfassung "nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden". Begriffe wie "erforderlich" oder "sachdienlich" stellen keine hinreichende Eingrenzung dar. Das "strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat" ist zu gewährleisten. Eine "enge und konkrete Zweckbindung" muss gesetzlich angeordnet werden.
Die Anlehnung an § 100 TKG, der seinerseits mit der Verfassung nicht im Einklang steht und von den Gerichten notdürftig einschränkend ausgelegt werden muss, übersieht, dass Nutzungsdaten nicht nur über die näheren Umstände von Individualkommunikation, sondern über den Inhalt der abgerufenen und eingegebenen Informationen (z.B. Internetseiten, Suchwörter) Aufschluss geben und damit weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers zulassen, wie sie bei sonstigen Medien undenkbar wären.
Der Regierungsentwurf sieht keine Beschränkung auf besondere Anlässe, keine Zweckbindung und keine Beschränkung auf eine "kurzzeitige" Speicherung vor. Wollte man zumindest die öffentlich mitgeteilte Intention des Bundesinnenministeriums umsetzen, dann müsste § 15 Abs. 9 TMG-E wie folgt umformuliert werden:
"Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er die Nutzungsdaten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Störungsbeseitigung nicht mehr benötigt werden. Nach Satz 3 gespeicherte Daten sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist."
Da uns beiden daran gelegen ist, eine Vorratsspeicherung des Surfverhaltens auszuschließen, würde es mich freuen, wenn Sie sich für eine Streichung oder wenigstens Präzisierung des § 15 Abs. 9 TMG-E einsetzen könnten. Ich unterstütze Sie bei den entsprechenden Rechtsfragen gerne.
Weitere Informationen finden Sie in dem anliegenden Hintergrundpapier sowie in der Entschließung des Bundesrats zum Gesetzentwurf.
Mit freundlichem Gruß,